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   VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461   

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VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461 (https://dejure.org/2014,29464)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.10.2014 - 3 ZB 12.461 (https://dejure.org/2014,29464)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Oktober 2014 - 3 ZB 12.461 (https://dejure.org/2014,29464)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 26.11.1986 - 4 AZR 786/85

    Pfändungsbeschluß und Überweisungsbeschluß bezüglich Lohnansprüchen -

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461
    Eine Person ist im Rahmen des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO dann zu berücksichtigen, wenn ihr gegenüber im Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung besteht (BAG, U.v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85 - juris Rn. 16) und diese vom Schuldner auch tatsächlich erfüllt wird (BAG, U.v. 9.12.1965 - 5 AZR 272/65 - juris Rn. 8; U.v. 28.8.2013 - 10 AZR 323/12 - juris Rn. 16; BGH, B.v. 28.3.2007 - VII ZB 94/06 - juris Rn. 10).

    Nur wenn der Arbeitnehmer volljährige oder verheiratete Kinder oder sonstige Angehörige als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt wissen will, muss der Arbeitgeber i.d.R. nachprüfen, ob entsprechende Unterhaltsansprüche bestehen, d.h. nach dem Arbeitseinkommen der betreffenden Personen fragen und prüfen, ob das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers ausreicht, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts die Unterhaltsleistungen zu erbringen (BAG, U.v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85 - juris Rn. 24).

    Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den im Lohnpfändungsrecht besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität (BAG, U.v. 26.11.1986 a.a.O.).

    Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Beklagte aufgrund der Eintragung in der Lohnsteuerkarte jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die Bezügeempfängerin ihrem volljährigen Sohn B. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung auch tatsächlich Unterhalt gewährte, gibt es nach der zitierten Rechtsprechung des BAG (U.v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85 - juris Rn. 24) bei volljährigen Kindern für den Arbeitgeber als Drittschuldner zwar regelmäßig Anlass zur Prüfung, ob entsprechende Unterhaltsansprüche (noch) bestehen und vom Schuldner erfüllt werden.

    Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, besteht nach § 1603 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht für Eltern, wenn sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außer Stande sind, ohne Gefährdung ihres angemessenen Bedarfs Unterhalt zu gewähren (BAG, U.v. 26.11.1986 a.a.O. Rn. 18).

  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81

    Pfändung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461
    Es ist dann Sache des Gläubigers, die streitige Frage der Unterhaltslast ggf. in einem Verfahren nach § 850c Abs. 4 ZPO vom Vollstreckungsgericht klären zu lassen (BAG, U.v. 23.2.1983 - 4 AZR 508/81 - juris Rn. 20).

    Im Regelfall, von dem für die Festlegung der Maßstäbe der Lohnpfändung als einem Massenverfahren grundsätzlich auszugehen ist, haben Gläubiger und Drittschuldner auch gar nicht die Möglichkeit, die für die Prüfung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erforderlichen Feststellungen zu treffen, weil sie meist die Familien- und Vermögensverhältnisse des Schuldners und seiner Angehörigen nicht näher kennen (BAG, U.v. 23.2.1983 - 4 AZR 508/81 - juris Rn. 21).

  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 24/05

    Außerbetrachtlassung des Einkommens des Ehegatten und der Kinder des Schuldners

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461
    Auch die Tatsache, dass der Beklagte das für B. gezahlte Kindergeld als "sonstige Bezüge" behandelt und dieses im Rahmen der pfändbaren Bezüge unberücksichtigt gelassen hat, weil es bereits bei der Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO berücksichtigt wird (vgl. BGH, B.v. 4.10.2005 - VII ZB 24/05 - juris Rn. 10), ändert nichts daran, dass der Beklagte aufgrund der Kindergeldzahlung von einer bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht und der tatsächlichen Leistung von Unterhalt gegenüber B. ausgehen durfte.
  • LAG Düsseldorf, 14.02.1995 - 16 Sa 1996/94

    Haftung des Arbeitgebers: Drittschuldner - Erklärungspflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461
    ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet (LAG Düsseldorf, U.v. 14.2.1995 - 16 Sa 1996/94 - MDR 1995, 1044).
  • BAG, 09.12.1965 - 5 AZR 272/65

    Festsetzung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens - Berücksichtigung der

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461
    Eine Person ist im Rahmen des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO dann zu berücksichtigen, wenn ihr gegenüber im Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung besteht (BAG, U.v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85 - juris Rn. 16) und diese vom Schuldner auch tatsächlich erfüllt wird (BAG, U.v. 9.12.1965 - 5 AZR 272/65 - juris Rn. 8; U.v. 28.8.2013 - 10 AZR 323/12 - juris Rn. 16; BGH, B.v. 28.3.2007 - VII ZB 94/06 - juris Rn. 10).
  • BAG, 21.01.1975 - 5 AZR 200/74

    Lohnpfändung: Berechnung des pfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461
    Dementsprechend braucht der Arbeitgeber als Drittschuldner etwaigen Zweifeln an der bestehenden Unterhaltspflicht und der Gewährung von Unterhalt nicht von sich aus nachzugehen und eigene Nachforschungen anzustellen, sondern kann sich bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens i.d.R. auf die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte (heute: Lohnsteuerabzugsmerkmale) bzw. auf sonstige Lohn-/Personalunterlagen verlassen (BAG, U.v. 21.1.1975 - 5 AZR 200/74 - juris Rn. 38; LAG Mainz, U.v. 19.4.1966 - 1 Sa 217/65 - BB 1966, 741).
  • BAG, 28.08.2013 - 10 AZR 323/12

    Pfändungsfreies Einkommen - Berechnung - Unterhaltszahlungen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461
    Eine Person ist im Rahmen des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO dann zu berücksichtigen, wenn ihr gegenüber im Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung besteht (BAG, U.v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85 - juris Rn. 16) und diese vom Schuldner auch tatsächlich erfüllt wird (BAG, U.v. 9.12.1965 - 5 AZR 272/65 - juris Rn. 8; U.v. 28.8.2013 - 10 AZR 323/12 - juris Rn. 16; BGH, B.v. 28.3.2007 - VII ZB 94/06 - juris Rn. 10).
  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 15/05

    Anforderungen an die Pfändung von Bezügen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461
    Wird - wie vorliegend - ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Form eines sog. Blankettbeschlusses (BGH, B.v. 5.4.2005 - VII ZB 15/05 - juris Rn. 15) erlassen, der gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO wegen der Berechnung der nach § 850c Abs. 2 ZPO pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens auf die Anwendung der Tabelle zu dieser Vorschrift verweist, obliegt es dem Drittschuldner, die Höhe des im Einzelfall jeweils konkret entsprechend §§ 850 ff. ZPO pfändbaren Nettoeinkommens des Schuldners zu ermitteln (BGH, B.v. 24.1.2006 - VII ZB 93/05 - juris Rn. 13).
  • BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05

    BGH erklärt Erhöhung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen zum 1.Juli 2005

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461
    Wird - wie vorliegend - ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Form eines sog. Blankettbeschlusses (BGH, B.v. 5.4.2005 - VII ZB 15/05 - juris Rn. 15) erlassen, der gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO wegen der Berechnung der nach § 850c Abs. 2 ZPO pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens auf die Anwendung der Tabelle zu dieser Vorschrift verweist, obliegt es dem Drittschuldner, die Höhe des im Einzelfall jeweils konkret entsprechend §§ 850 ff. ZPO pfändbaren Nettoeinkommens des Schuldners zu ermitteln (BGH, B.v. 24.1.2006 - VII ZB 93/05 - juris Rn. 13).
  • BGH, 28.03.2007 - VII ZB 94/06

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei der Berechnung des pfändungsfreien

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461
    Eine Person ist im Rahmen des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO dann zu berücksichtigen, wenn ihr gegenüber im Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung besteht (BAG, U.v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85 - juris Rn. 16) und diese vom Schuldner auch tatsächlich erfüllt wird (BAG, U.v. 9.12.1965 - 5 AZR 272/65 - juris Rn. 8; U.v. 28.8.2013 - 10 AZR 323/12 - juris Rn. 16; BGH, B.v. 28.3.2007 - VII ZB 94/06 - juris Rn. 10).
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • BVerwG, 26.08.1993 - 2 C 16.92

    Besoldung - Kindergeld - Ortszuschlag - Kinderbezogener Teil

  • BVerwG, 13.02.2007 - 2 B 65.06

    Kinderbezogener Anteil des Familienzuschlages; Bindungswirkung rechtskräftiger

  • LAG Hamm, 14.11.2012 - 2 Sa 474/12

    Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens; Angaben des Schuldners; Zustellung

  • OLG Karlsruhe, 07.07.2009 - 8 U 85/07

    Drittschuldnerklage: Kompetenzverteilung zwischen Prozessgericht und

  • LAG Düsseldorf, 09.11.1965 - 8 Sa 283/65

    Probezeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17

    Drittschuldnerklage - gepfändetes Arbeitseinkommen

    Im Fall der Berücksichtigung eines volljährigen Kindes muss der Arbeitgeber daher in der Regel nachprüfen, ob entsprechende Unterhaltsansprüche bestehen, das heißt nach dem Arbeitseinkommen der betreffenden Personen fragen und prüfen, ob das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers ausreicht, um ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts die Unterhaltsleistungen zu erbringen (VGH München 1. Oktober 2014 - 3 ZB 12.461 - Rn. 9 mwN).
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